Prävention von Belästigung HES-SO Freiburg

In einem Notfall nehmen Sie bite Kontakt auf unter: belaestigung@hefr.ch

Innerhalb der HES-SO Freiburg sowie an ihren vier Hochschulen und Körperschaften gilt: Null Toleranz bei sexueller Berlästigung.
Jede Person, die sich an einem solchen Verhalten beteiligt, wird mit verwaltungsrechtlichen, zivil- und strafrechtlichen Sanktionen belegt.
Jede Person, die Opfer oder Zeuge einer solchen Situation ist, wird aufgefordert, sich unverzüglich an die unten genannten Stellen zu wenden. Es ist ebenfalls möglich, an folgende Adresse zu schreiben: belaestigung@hefr.ch

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen nicht aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden (Art. 3 Abs. 1 GlG). Diskriminierend ist jedes belästigende Verhalten sexueller Natur oder ein anderes Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit, das die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz beeinträchtigt. Darunter fallen insbesondere Drohungen, das Versprechen von Vorteilen, das Auferlegen von Zwang und das Ausüben von Druck zum Erlangen eines Entgegenkommens sexueller Art (Art. 4 GIG).

Das Diskriminierungsverbot umfasst Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte, Studierende, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzer.

Die Definition umfasst alle belästigenden Verhaltensweisen sexueller Art, also auch solche, die zu einem feindseligen Arbeitsklima beitragen, z. B. :

  • Bemerkungen über die körperliche Erscheinung ;
  • Skurrile, abfällige, peinliche Bemerkungen ;
  • Sexistische Bemerkungen oder Witze über sexuelle Merkmale, sexuelles Verhalten oder die sexuelle Orientierung ;
  • Anstössige Kommentare ;
  • Vorzeigen von pornografischem Material ;
  • Belästigende Einladungen mit sexuellen Absichten ;
  • Unerwünschte Handlungen und Äusserungen ;
  • Verfolgen und Anpirschen innerhalb oder außerhalb des Unternehmens ;
  • Annäherungsversuche, die mit dem Versprechen von Belohnungen oder der Androhung von Vergeltungsmaßnahmen einhergehen ;
  • Sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung, versuchte Vergewaltigung ;
  • Etc.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Opfer sexueller Belästigung beide Geschlechter und auf allen Hierarchieebenen sein können, obwohl in den häufigsten Fällen die Integrität von Frauen verletzt werden.

Die Generaldirektion, die Hochschuldirektionen, das Personal der Personalabteilung, die Beauftragten für Chancengleichheit, der HELP-Dienst und der Rechtsdienst sind dafür zuständig, das Personal und die Studierenden, die von sexueller Belästigung betroffen sind, zu begleiten.

Ebenso stehen externe Dienste wie die Beratungsstelle Espace Gesundheit Soziales, die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation, die Aufgaben des Arbeitsinspektorats, das Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen, der psychologische Dienst der Universität für die Betreuung bzw. Begleitung der Betroffenen zur Verfügung.

Das in der MobV vorgesehene Verfahren ist staatsintern, unabhängig von einem Gerichtsverfahren und besteht aus zwei autonomen formellen und informellen Phasen. Sie werden in der Grundsatzerklärung der HES-SO Freiburg näher erläutert.

Die informelle Phase hat zum Ziel, der gesuchstellenden Person zu ermöglichen, mit ihrem Leiden gehört zu werden und ihre Ressourcen im Hinblick auf die Bewältigung der aufgetretenen Schwierigkeiten zu reaktivieren, sie bezüglich ihrer Rechte zu orientieren und zu beraten und ihr individuelle Massnahmen vorzuschlagen. In Fällen von "geringerer" Schwere kann mit Zustimmung der Betroffenen eventuell eine Mediation in Betracht gezogen werden.

Die formelle Phase besteht aus einem Untersuchungsverfahren zur Feststellung von Tatsachen und führt zu einer Feststellung, ob sexuelle Belästigung vorliegt oder nicht.

Während der gesamten Dauer des Verfahrens stehen dem Täter/der Täterin auch Massnahmen zu, die sich hauptsächlich aus der Unschuldsvermutung ergeben. Den Tätern und Täterinnen wird zudem empfohlen, eine psychologische Beratung bzw. einen externen Rechtsbeistand beizuziehen.

Die Sanktionen nach sexueller Belästigung können dreifach sein: verwaltungsrechtlich (öffentlicher Dienst), zivilrechtlich und strafrechtlich.

Die Sanktionen im Arbeitsrecht, administrativ, d. h. auf der Ebene der Beschäftigung können sein:

  • Eine Verwarnung
  • Eine Versetzung
  • Eine unbezahlte Suspendierung
  • Eine Entlassung
  • Eine fristlose Entlassung wegen eines schweren Fehlverhaltens.

Zivilrechtliche Massnahmen bestehen in der Verfolgung der belästigenden Person bei einem Zivilgericht durch eine Klage auf Unterlassung der Handlung oder auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der sexuellen Belästigung sowie in der Forderung von Schadenersatz und Genugtuung (Art. 28ff ZGB und Art. 49ff OR).

Durch die Einreichung einer Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft drohen dem Täter je nach Schwere der begangenen Tat noch härtere Strafen. Dies ist insbesondere der Fall bei:

  • Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB)
  • Vergewaltigung (Art. 190 StGB)
  • Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB)
  • Exhibitionismus (Art. 194 StGB)
  • Pornografie (Art. 197 StGB)
  • Sexuelle Belätigungen (Art. 198 StGB)